Präambel
Um die Lesbarkeit des Statutentextes zu erhöhen, wird nur eine geschlechtsspezifische Form oder Anrede verwendet. Im praktischen Vereinsleben werden für die jeweiligen Funktionen die jeweils geschlechtsspezifischen Bezeichnungen und Formen verwendet.
Um den Vereinszweck zu erreichen und die Satzung umzusetzen, ist der Vorstand berechtigt, sich selbst, der Generalversammlung und dem Schiedsgericht einen Arbeitsbehelf zu erlassen. Dieser Arbeitsbehelf dient ausschließlich der Ergänzung der vorliegenden Statuten und darf diesen daher nicht widersprechen.
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Verein der AssistenzhundetrainerInnen Österreichs“ (VATÖ). Er hat seinen Sitz am Wohnort des/der Präsidenten/In und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf das Bundesgebiet Österreichs.
§2 Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung, Ausbildung und Weiterbildung der Mitglieder im Bereich der Assistenzhundeausbildung. Zu den Assistenzhunden zählen der Blindenführhund, der Servicehund, der Signalhund für Gehörlose und der Signalhund für anfallskranke Personen.
Zur Erreichung dieses Zwecks stellt sich der Verein folgende Aufgaben:
§3 Aufbringung der Mittel
Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks sollen aufgebracht werden durch:
Bei all diesen Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist.
Die Mitglieder des VATÖ haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen des VATÖ, auch dann nicht, wenn sie aus diesem – aus welchen Gründen auch immer – ausscheiden.
§4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sein. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Sie kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrags in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
§8 Organe der Vereins
Die Organe des Vereins sind insbesondere
§9 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt und wird durch den Obmann einberufen.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands sowie auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder der ordentlichen Generalversammlung stattzufinden. Weiters kann eine außerordentliche Generalversammlung durch schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder verlangt werden. Die außerordentliche Generalversammlung hat binnen 6 Wochen nach Beschluss oder Einlangen des Antrags stattzufinden.
Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder 4 Wochen vor dem Termin einzuladen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur jene ordentlichen Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr einbezahlt haben.
Stimmberechtigt ist jedes ordentliche mit einer Stimme. Das ordentliche Mitglied wird durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. Bevollmächtigten vertreten. Die Stimmabgabe erfolgt durch den gesetzlichen Vertreter bzw. durch dessen schriftlich bevollmächtigten Vertreter. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied ist unzulässig.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt. In diesem Fall ist die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
Die Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit obliegt die Entscheidung dem Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel aller Stimmen der ordentlichen Mitglieder.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung ein Mitglied des Vorstands.
§10 Aufgaben der Generalversammlung
§11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt und hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Die Wiederwahl ausgeschiedener Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich oder mündlich einberufen.
Eine Vorstandssitzung muss mindestens einmal pro Jahr stattfinden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstands. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen.
Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei dringlichen Angelegenheiten ist er berechtigt, auch in jenen Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen. Über diese Anordnungen muss er bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung Rechenschaft ablegen. Ferner obliegt ihm die Aufgabe, vor Wahlen eine Wahlliste aufzustellen und mit den Mitgliedern eine gemeinsame Basis auszuarbeiten, um Kampfabstimmungen nach Möglichkeit zu vermeiden.
Bei Abstimmungen, die Stimmengleichheit ergeben, entscheidet die Stimme des Obmanns. Im Fall der Verhinderung gehen dessen Rechte und Pflichten auf den Vizeobmann über. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegen die Verfassung aller Schriften und Dokumente des Vereins, die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes sowie die Besorgung der Vereinsarchive. Für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins ist er berechtigt, die betreffenden Schriftstücke alleine zu zeichnen.
Dem Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereins verantwortlich.
Er sorgt für die Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens und hat bei jeder Generalversammlung und bei Vorstandssitzungen einen Kassabericht zu erstatten.
Der Finanzreferent leistet Zahlungen nur im Einvernehmen mit dem Obmann, außerordentliche Zahlungen nur nach voriger Genehmigung des Vorstands. Der Obmann hat jene Schriftstücke, welche die Kassagebarung betreffen, gemeinsam mit dem Finanzreferenten zu unterfertigen.
§14 Der Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer dienen der Kontrolle der Buchhaltung sowie der Geld – und Vermögensgebarung des VATÖ. Sie werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und gegebenenfalls einen Entlastungsantrag zu stellen.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern mindestens einen Monat vor der Generalversammlung alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte längstens binnen 48 Stunden zu erteilen. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, den Sitzungen des Vorstands in beratender Funktion ohne Stimmrecht beizuwohnen.
Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, auf Fehlentwicklungen zeitgerecht hinzuweisen. Kommt der Vorstand der Aufforderung, Gegenmaßnahmen einzuleiten, nicht nach, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
§15 Das Schiedsgericht
Zur Austragung sämtlicher Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist das vereinsinterne Schiedsgericht zur Entscheidung berufen.
Bei dem eingerichteten Schiedsgericht handelt es sich um eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Da diese Schlichtungseinrichtung nicht im Sinne der §§ 577 ff ZPO eingerichtet ist, ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte zulässig.
Das Ansuchen um Einberufung eines Schiedsgerichts ist unter Angabe der Gegenpartei, der Bekanntgabe der Gründe für das Ansuchen und der Bekanntgabe der eigenen beiden Schiedsrichter an den Vorstand zu richten. Gleichzeitig mit dem Ansuchen muss der Antragsteller einen Kostenvorschuss in Höhe der 50fachen Kopfquote beim Finanzreferenten des VATÖ hinterlegen.
Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass der Antragsteller in seinem Ansuchen 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die vom Vorstand verständigte Gegenpartei hat innerhalb von 14 Tagen ab Empfang der Aufforderung 2 Schiedsrichter namhaft zu machen. Wird diese Frist versäumt oder weigert sich die Gegenpartei, das Schiedsgericht zu beschicken, so gilt das Vorbringen der anderen Partei für richtig und die Streitigkeit ist vereinsintern endgültig erledigt.
Nach Verständigung durch den Vorstand wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Kann ein Schiedsrichter seine Tätigkeit nicht oder nicht mehr wahrnehmen, ist von der jeweiligen Partei ein Ersatzschiedsrichter zu nennen. Erfolgt keine Nennung innerhalb von 14 Tagen, so gilt das Vorbringen der anderen Partei für richtig und die Streitigkeit ist vereinsintern endgültig erledigt.
Versäumt eine Partei eine vom Schiedsgericht aufgetragene Frist, so findet das Verfahren ohne weiteres seine Fortsetzung. Bleibt eine Partei säumig, so hat das Schiedsgericht nach freier Überzeugung eine Entscheidung aufgrund der wahrgenommenen Beweise zu treffen.
Alle Schriftstücke, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit und entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Gegen jenen Streitteil, der sich dem Schiedsspruch nicht unterwirft, ist ein Ausschlussverfahren einzuleiten. Jede Partei hat für sich und ihres Vertreters Kosten selbst aufzukommen, ebenso für die Auslagen und Kosten für die von ihr beantragten Zeugen und Sachverständigen. Alle übrigen Kosten des Verfahrens, insbesondere die Auslagen und Aufwendungen des Vorsitzenden sind aus dem vom Antragsteller hinterlegten
Kostenvorschuss zu bezahlen. Über den Kostenvorschuss hinausgehende Kosten tragen die Parteien zu gleichen Teilen. Der nicht verbrauchte Kostenvorschuss ist dem Erleger rückzuerstatten.
Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und entsprechend zu begründen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Vereinsvermögen, zu übertragen hat. Das im Fall der Auflösung oder Wegfall des begünstigten Vereinszwecks allenfalls vorhandene Vereinsvermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt und eine vom Finanzamt als gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenverordnung anerkannte Körperschaft ist.
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